Die meisten Menschen versterben heute in Pflegeheimen oder Krankenhäusern. Wenn ein Mensch daheim verstirbt, stehen die Angehörigen vor einer schwierigen, emotionalen Situation. Trotzdem sind dann zahlreiche Entscheidungen zu treffen. Wir möchten Ihnen einige Ratschläge geben, wie Sie sich richtig verhalten.
Zuerst muss ein Arzt gerufen werden. Der Tod eines Menschen lässt sich vom Laien nicht immer sofort auf den ersten Blick feststellen. Deshalb ist ein Notruf unter der Telefonnummer 112, besonders nach einem Unfall oder einer plötzlichen lebensbedrohenden Erkrankung, die richtige Maßnahme, um lebensrettende Sofortmaßnahmen einzuleiten. Beachten Sie, dass der Notruf einige wichtige Informationen enthalten sollte:
In sonstigen Fällen informieren Sie bitte Ihren Hausarzt oder dessen Vertreter.
Wenn der Arzt den Tod eines Angehörigen festgestellt hat, stellt er eine Todesbescheinigung aus. Diese muss er beim Verstorbenen zurücklassen. Benachrichtigen Sie nun das Bestattungsunternehmen Ihres Vertrauens. Bestattungen Hibbeln steht Ihnen Tag und Nacht unter der Telefonnummer (0231) 98 50 98 - 0 zur Verfügung.
In dieser schwierigen Lage können Sie sich auf unsere Kompetenz und unser Einfühlungsvermögen verlassen.
Wie lange der Verstorbene nun daheim verbleibt, liegt bei Ihnen. Bis zu 36 Stunden sind gesetzlich erlaubt. Eine Erdbestattung muss bis zu 120 Stunden nach dem Tod erfolgen. Ein Mitarbeiter unseres Bestattungsunternehmens wird ein Gespräch mit Ihnen führen, in dem alle weiteren Fragen besprochen werden. Dieses Gespräch kann bei Ihnen zu Hause stattfinden oder in den Besprechungsräumen des Bestattungsinstituts.
In der Bundesrepublik Deutschland regelt das Erbrecht als Teil des bürgerlichen Rechts, wer wie viel erbt. Es gilt die gesetzliche Erbfolge. Die gesetzliche Erbfolge gilt nicht, wenn ein rechtsgültiges Testament vorliegt.
Die Erbfolge ist in Deutschland so geregelt, dass in erster Linie die Kinder erben. Wurde die Ehe in Form einer Zugewinngemeinschaft geführt (Normalfall), erhält der überlebende Ehepartner aber die Hälfte des Vermögens. Bei Gütertrennung muss er es mit den Miterben teilen. Kinder und Ehepartner erben immer, denn Sie haben einen Pflichtteilanspruch in halber Höhe ihrer gesetzlichen Ansprüche. Auch der testamentarische Alleinerbe muss diesen Pflichten nachkommen - und zwar in bar.